Das Wichtigste in Kürze
- Schaltet sich ein erfahrener Rechtsanwalt ein, kann das Ihr Verfahren deutlich beschleunigen – oft ganz ohne Gericht.
- Die Einbürgerungsbehörde muss in angemessener Zeit entscheiden. Eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ist in der Regel schon drei Monate nach Antragstellung möglich (§ 75 VwGO).
- Die Frist läuft ab Eingang Ihres Antrags bei der Behörde – nicht erst ab einem persönlichen Termin.
- Personalmangel und dauerhafte Überlastung der Behörde sind nach der Rechtsprechung kein ausreichender Grund für jahrelanges Warten.
- Erst sollten Sie schriftlich nach dem Stand fragen und fehlende Unterlagen nachreichen. Bleibt das ohne Erfolg, ist die Klage der wirksamste Weg.
- Entscheidet die Behörde erst nach Klageerhebung, muss sie häufig die Kosten des Verfahrens tragen (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Der Antrag ist gestellt, alle Unterlagen sind eingereicht – und dann passiert monatelang nichts. Auf Nachfragen kommt keine Antwort oder nur der Hinweis, man möge sich gedulden. So geht es derzeit sehr vielen Menschen in Deutschland, denn seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 sind die Einbürgerungsbehörden mit Anträgen überhäuft. Die gute Nachricht: Sie müssen das nicht einfach hinnehmen.
Schaltet sich ein erfahrener Rechtsanwalt ein, kann das Ihr Verfahren deutlich beschleunigen.
Durch die anwaltliche Kontaktaufnahme und gezielte Schreiben an die Behörde kommt erfahrungsgemäß oft wieder Bewegung in die Sache – in vielen Fällen ganz ohne Gericht.
Wie lange darf die Behörde brauchen?
Eine feste gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Einbürgerung gibt es nicht. Die Behörde muss aber in angemessener Zeit entscheiden. Was angemessen ist, regelt die Verwaltungsgerichtsordnung: Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde drei Monate nach Antragstellung nicht entschieden hat und dafür keinen zureichenden Grund hat (§ 75 VwGO).
Wichtig: Die drei Monate laufen ab dem Eingang Ihres Antrags. Ein Termin zur persönlichen Vorsprache ist für den Fristbeginn nicht nötig. Für Einbürgerungsverfahren gilt auch keine längere Sonderfrist – Vorschläge, die Frist auf sechs oder zwölf Monate zu verlängern, sind nicht Gesetz geworden.
Wann darf es länger dauern?
Die Behörde darf länger brauchen, wenn es dafür einen zureichenden Grund gibt. Das kann zum Beispiel sein:
- Sie haben noch nicht alle angeforderten Unterlagen eingereicht.
- Andere Behörden müssen beteiligt werden, etwa für die Sicherheitsabfrage, und diese Antworten stehen noch aus.
- Ihr Fall ist ungewöhnlich schwierig, zum Beispiel wegen ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit.
Kein zureichender Grund ist nach der Rechtsprechung dagegen eine dauerhafte Überlastung der Behörde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat 2025 klargestellt: Personalmangel, Krankheit oder Urlaub von Sachbearbeitern und interne Organisationsprobleme rechtfertigen kein unbegrenztes Warten. Höchstens eine vorübergehende Antragsflut direkt nach einer Gesetzesänderung kann eine kurze Verzögerung entschuldigen. Für dauerhafte Abhilfe muss die Verwaltung selbst sorgen.
Was Sie zuerst selbst tun können
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen. Hat die Behörde etwas nachgefordert? Fehlt ein Nachweis, etwa zum Einkommen, zur Sprache oder zum Einbürgerungstest? Reichen Sie fehlende Unterlagen schnell nach – sonst hat die Behörde einen Grund zu warten.
- Stellen Sie eine schriftliche Sachstandsanfrage. Fragen Sie per E-Mail oder Brief nach dem Stand Ihres Verfahrens und bitten Sie um eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist, zum Beispiel vier Wochen. Notieren Sie Ihr Aktenzeichen und bewahren Sie eine Kopie auf.
- Dokumentieren Sie alles. Wann haben Sie den Antrag gestellt, wann was eingereicht, wann nachgefragt? Diese Daten sind später wichtig.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ebenfalls möglich, beschleunigt das Verfahren in der Praxis aber selten. Sie hat keine rechtliche Wirkung auf Ihren Antrag.
Die Untätigkeitsklage: das wirksamste Mittel
Bleibt die Behörde trotz Nachfrage untätig, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Die Klage richtet sich darauf, dass die Behörde verpflichtet wird, Sie einzubürgern – oder zumindest über Ihren Antrag zu entscheiden.
In der Praxis passiert oft Folgendes: Sobald die Klage bei Gericht eingeht, wird die Akte bei der Behörde bearbeitet. Viele Verfahren enden damit, dass die Einbürgerung erteilt oder zugesichert wird, ohne dass es zu einem Urteil kommt.
Hält das Gericht die Verzögerung für vorübergehend gerechtfertigt, setzt es das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist zur Entscheidung. Auch dann gerät Ihr Antrag in Bewegung.
Was kostet das – und wer zahlt?
Die wichtigste Frage zuerst: Was kostet die anwaltliche Hilfe? Das hängt davon ab, wie weit Ihr Fall gehen muss. Oft bringt schon die anwaltliche Kontaktaufnahme mit der Behörde Bewegung in die Sache – das ist deutlich günstiger als eine Klage. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bevor wir tätig werden, sagen wir Ihnen genau, welche Kosten auf Sie zukommen – ohne Überraschungen.
Kommt es zur Klage, fallen zusätzlich Gerichtskosten an, die zunächst vorgeschossen werden müssen. Die gute Nachricht: Entscheidet die Behörde erst, nachdem Sie geklagt haben, und durften Sie mit einer früheren Entscheidung rechnen, muss in der Regel die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen – einschließlich Ihrer Anwaltskosten für das Klageverfahren (§ 161 Abs. 3, § 162 VwGO). Bei einer berechtigten Untätigkeitsklage ist Ihr Kostenrisiko deshalb oft überschaubar.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, lohnt ein Blick in die Bedingungen: Viele Verträge schließen Streitigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht aus, manche aber nicht.
Unser Rat
Warten Sie nicht jahrelang, aber klagen Sie auch nicht blind. Sinnvoll ist meist dieser Weg: Unterlagen vollständig machen, die Behörde anwaltlich kontaktieren und eine Frist setzen – das beschleunigt das Verfahren in vielen Fällen schon deutlich – und wenn dann nichts passiert, die Untätigkeitsklage. Ob in Ihrem Fall ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, lässt sich anhand Ihrer Unterlagen schnell einschätzen.
Welche Voraussetzungen Sie für die Einbürgerung erfüllen müssen, lesen Sie in unserem Beitrag Einbürgerung in Deutschland: Die Voraussetzungen nach aktuellem Recht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.
