Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich müssen Sie sich seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten (§ 10 Abs. 1 StAG).
- Die frühere Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist seit dem 30. Oktober 2025 abgeschafft.
- Nötig sind unter anderem Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (in der Regel durch den Einbürgerungstest) und ein gesicherter Lebensunterhalt.
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie seit dem 27. Juni 2024 grundsätzlich nicht mehr aufgeben.
- Ehepartner und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch keine fünf Jahre hier leben.
Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist die Einbürgerung für viele Menschen in Deutschland deutlich früher möglich als zuvor. Gleichzeitig wurde die besonders schnelle Einbürgerung nach drei Jahren inzwischen wieder abgeschafft. Hier finden Sie den aktuellen Stand.
Ab wann ist eine Einbürgerung möglich?
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie in der Regel, wenn Sie sich seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten (§ 10 Abs. 1 StAG). Bis Juni 2024 waren dafür grundsätzlich acht Jahre nötig.
Die zwischenzeitlich eingeführte Einbürgerung bereits nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist wieder abgeschafft. Die Änderung gilt seit dem 30. Oktober 2025. Eine Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge enthält das Gesetz nach den bisherigen Berichten nicht.
Die Voraussetzungen im Überblick
Neben dem fünfjährigen Aufenthalt müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein. Außerdem verlangt § 10 Abs. 1 StAG insbesondere:
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für das nationalsozialistische Unrecht.
- Ein geeignetes Aufenthaltsrecht: ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht nur für einen der im Gesetz ausgenommenen, vorübergehenden Zwecke erteilt wurde.
- Gesicherter Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe). Für einige Gruppen gibt es Ausnahmen, etwa für Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind.
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat. Geringfügige Verurteilungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht (§ 12a StAG).
- Ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Welche Deutschkenntnisse brauchen Sie?
Ausreichend sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (§ 10 Abs. 4 StAG). Für Kinder unter 16 Jahren genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.
Es gibt Erleichterungen: Wer als sogenannter Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer nach Deutschland gekommen ist, muss sich nur mündlich im Alltag verständigen können. Wer sich ernsthaft bemüht hat, B1 aber nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann, kann ebenfalls entlastet werden (§ 10 Abs. 4a StAG). Ist der Nachweis wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder des Alters nicht möglich, entfällt er (§ 10 Abs. 6 StAG).
Der Einbürgerungstest
Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung weisen Sie in der Regel durch einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest nach (§ 10 Abs. 5 StAG). Zur Vorbereitung werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme ist freiwillig.
Dürfen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Ja. Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit für die deutsche Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Ob Ihr Herkunftsstaat die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert, richtet sich allerdings nach dessen eigenem Recht. Das sollten Sie vor dem Antrag klären.
Ehepartner und Kinder
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch keine fünf Jahre in Deutschland aufhalten (§ 10 Abs. 2 StAG).
Wie läuft das Verfahren ab?
Den Antrag stellen Sie bei der Einbürgerungsbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Die Gebühr beträgt grundsätzlich 255 Euro, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen 51 Euro (§ 38 StAG).
Viele Behörden sind stark ausgelastet, die Bearbeitung kann lange dauern. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kommt eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Sie ist in der Regel frühestens drei Monate nach Antragstellung zulässig (§ 75 VwGO).
Rechtsgrundlagen und Quellen
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.
