Das Wichtigste in Kürze
- Mit der Abnahme bestätigen Sie, dass die Bauleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Danach wird die Vergütung fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt, und Mängel müssen grundsätzlich Sie beweisen.
- Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, müssen Sie ausdrücklich vorbehalten – sonst verlieren Sie wichtige Rechte (§ 640 Abs. 3 BGB).
- Reagieren Sie auf eine Frist zur Abnahme nicht, kann die Abnahme als erfolgt gelten (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher müssen darauf aber in Textform hingewiesen worden sein.
- Eine vereinbarte Vertragsstrafe, etwa wegen Bauverzugs, müssen Sie sich bei der Abnahme vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB).
- Nehmen Sie zur Abnahme einen Sachverständigen mit und bestehen Sie auf einem schriftlichen Protokoll.
Das Haus ist fast fertig, der Bauunternehmer drängt auf einen Termin, und alle wollen endlich einziehen. Genau in diesem Moment passiert der Schritt, der rechtlich mehr entscheidet als fast alles andere am Bau: die Abnahme. Wer hier Fehler macht, verliert oft bares Geld – manchmal fünfstellige Beträge.
Warum die Abnahme so wichtig ist
Mit der Abnahme erklären Sie, dass Sie die Bauleistung im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkennen (§ 640 BGB). Kleine Mängel stehen dem nicht entgegen. Ab diesem Moment ändert sich Ihre Lage grundlegend:
- Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB), der Unternehmer kann die Schlussrechnung stellen.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt: bei Bauwerken nach dem BGB fünf Jahre (§ 634a BGB), bei wirksam vereinbarter VOB/B grundsätzlich vier Jahre.
- Die Beweislast dreht sich: Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Danach müssen grundsätzlich Sie einen Mangel beweisen.
Fehler 1: Bekannte Mängel nicht vorbehalten
Der häufigste und teuerste Fehler. Sehen Sie bei der Abnahme einen Mangel – etwa schiefe Fliesen, eine klemmende Tür oder Risse im Putz – und nehmen trotzdem ab, ohne sich diesen Mangel ausdrücklich vorzubehalten, verlieren Sie Ihre Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Übrig bleibt im Wesentlichen ein Anspruch auf Schadensersatz, der schwerer durchzusetzen ist.
So machen Sie es richtig: Jeder bekannte Mangel gehört einzeln und konkret ins Abnahmeprotokoll, mit dem Zusatz „Vorbehalt der Mängelrechte“.
Fehler 2: Die Vertragsstrafe vergessen
Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart, etwa für jeden Tag, den der Bau zu spät fertig wird, müssen Sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB). Vergessen Sie das, ist der Anspruch in der Regel verloren – auch wenn der Bau Monate zu spät fertig wurde.
Fehler 3: Auf eine Abnahmefrist nicht reagieren
Setzt Ihnen der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und Sie reagieren nicht, kann die Abnahme als erfolgt gelten – auch ohne Termin vor Ort (§ 640 Abs. 2 BGB). Verhindern können Sie das nur, indem Sie die Abnahme innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern.
Für Verbraucher gibt es einen Schutz: Die fiktive Abnahme greift nur, wenn der Unternehmer Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Trotzdem gilt: Lassen Sie eine solche Frist nie einfach verstreichen.
Fehler 4: Ohne Fachmann abnehmen
Viele Mängel erkennt ein Laie nicht: fehlende Abdichtungen, falsch ausgeführte Dämmung, mangelhafter Schallschutz. Gerade diese Mängel werden später teuer. Ein Bausachverständiger bei der Abnahme kostet einen Bruchteil dessen, was ein unentdeckter Mangel kosten kann.
Verweigern Sie die Abnahme wegen Mängeln, kann der Unternehmer verlangen, dass Sie gemeinsam den Zustand des Werks feststellen (§ 650g BGB). Auch dabei sollte ein Fachmann an Ihrer Seite sein.
Fehler 5: Kein schriftliches Protokoll – oder eines, das Sie nicht verstanden haben
Bestehen Sie auf einem schriftlichen Abnahmeprotokoll, das alle Mängel, Vorbehalte und Restarbeiten auflistet. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben, und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Vorgefertigte Protokolle des Unternehmers enthalten manchmal Formulierungen, die Ihre Rechte einschränken.
Fertigen Sie zusätzlich Fotos von allen Räumen und Mängeln an, mit Datum.
Und wenn der Unternehmer jetzt die Schlussrechnung schickt?
Sind Mängel vorhanden und vorbehalten, dürfen Sie einen Teil der Vergütung zurückhalten, bis sie beseitigt sind – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Zahlen Sie also nicht vorschnell alles, nur weil die Rechnung kommt.
So gehen Sie vor
- Vertrag prüfen: Gilt das BGB oder die VOB/B? Gibt es eine Vertragsstrafe? Welche Abnahmeform ist vereinbart?
- Sachverständigen beauftragen und rechtzeitig zum Termin einladen.
- Mängel einzeln ins Protokoll aufnehmen und ausdrücklich vorbehalten, ebenso eine Vertragsstrafe.
- Fotos machen und eine Kopie des unterschriebenen Protokolls mitnehmen.
- Auf Fristen reagieren: Kommt eine Aufforderung zur Abnahme mit Frist, nicht verstreichen lassen.
- Bei Unsicherheit anwaltlich prüfen lassen – am besten vor dem Termin, spätestens bevor Sie unterschreiben oder die Schlussrechnung bezahlen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.
