Anna KuschnirRechtsanwältin · Hanau
Zivil- & Vertragsrecht

Handy, Fitnessstudio, Streaming: So kommen Sie aus Ihrem Vertrag

Viele Verträge verlängern sich automatisch. Seit 2022 gelten für Verbraucher neue Regeln: kürzere Fristen, monatliche Kündigung und der Kündigungsbutton. Was für Sie gilt.

Rechtsanwältin Anna Kuschnir Veröffentlicht am Fachlich geprüft am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die erste Laufzeit darf bei vielen Verbraucherverträgen höchstens zwei Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB, für Handy- und Internetverträge § 56 TKG).
  • Verlängert sich ein Vertrag nach der Mindestlaufzeit automatisch, können Sie ihn danach in der Regel jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Wer online abschließen kann, muss auch online kündigen lassen: Seit 1. Juli 2022 ist der Kündigungsbutton Pflicht (§ 312k BGB).
  • Fehlt der Kündigungsbutton oder ist er falsch umgesetzt, dürfen Sie jederzeit ohne Frist kündigen.
  • Kündigen Sie nachweisbar und bewahren Sie die Kündigungsbestätigung auf.

Der Handyvertrag ist zu teuer, ins Fitnessstudio geht man seit Monaten nicht mehr, und das Streaming-Abo läuft einfach weiter. Früher verlängerten sich solche Verträge oft automatisch um ein ganzes Jahr. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten inzwischen deutlich bessere Regeln. Hier erfahren Sie, wann und wie Sie kündigen können.

Wie lange darf ein Vertrag mich binden?

Bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen oder Leistungen – etwa Fitnessstudio, Zeitschriften-Abo oder Streaming – darf die erste Laufzeit höchstens zwei Jahre betragen, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt ist (§ 309 Nr. 9 a BGB). Die Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit darf höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 c BGB).

Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gilt eine eigene Regel im Telekommunikationsgesetz: Die erste Laufzeit darf ebenfalls höchstens 24 Monate betragen. Zusätzlich muss der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG).

Was passiert nach der Mindestlaufzeit?

Fitnessstudio, Abos und andere Laufzeitverträge: Eine automatische Verlängerung ist in AGB nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und Sie ihn dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können (§ 309 Nr. 9 b BGB). Die alte Falle „verlängert sich um weitere zwölf Monate“ ist damit für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nicht mehr wirksam.

Handy- und Internetverträge: Nach der ersten Laufzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Der Anbieter muss Sie vor der Verlängerung rechtzeitig darüber informieren.

Ältere Verträge: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, können noch die alten Regeln gelten. Ob eine längere Verlängerung in Ihrem Fall wirksam ist, hängt vom genauen Vertragsdatum und den AGB ab.

Der Kündigungsbutton: online kündigen mit zwei Klicks

Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Wer Ihnen auf seiner Website ermöglicht, einen Laufzeitvertrag abzuschließen, muss Ihnen dort auch das Kündigen leicht machen (§ 312k BGB). Das gilt auch für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden.

So muss es aussehen:

  1. Eine gut sichtbare, ständig erreichbare Schaltfläche mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Verträge hier kündigen“. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen darf der Anbieter dafür kein vorheriges Einloggen verlangen. Abschließend gerichtlich geklärt ist diese Frage aber noch nicht.
  2. Eine Bestätigungsseite, auf der Sie angeben, welchen Vertrag Sie kündigen, wer Sie sind und zu wann der Vertrag enden soll. Halte-Angebote wie „Vertrag pausieren“ haben auf dieser Seite nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2026 nichts zu suchen.
  3. Eine zweite Schaltfläche wie „jetzt kündigen“.
  4. Danach muss der Anbieter Ihnen die Kündigung sofort elektronisch bestätigen, mit Datum des Eingangs und dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.

Fehlt der Kündigungsbutton oder ist er nicht so umgesetzt, wie das Gesetz es verlangt, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).

In welcher Form muss ich kündigen?

Ein Anbieter darf in seinen AGB für Ihre Kündigung keine strengere Form verlangen als die Textform (§ 309 Nr. 13 b BGB). Eine E-Mail reicht also grundsätzlich aus, ein eingeschriebener Brief ist nicht nötig. Wichtig ist, dass Sie später beweisen können, dass und wann die Kündigung angekommen ist.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie Vertragsbeginn und Laufzeit im Vertrag oder im Kundenkonto.
  2. Kündigen Sie über den Kündigungsbutton oder per E-Mail und nennen Sie Kundennummer und gewünschtes Vertragsende („zum nächstmöglichen Zeitpunkt“).
  3. Speichern Sie die Bestätigung – als Screenshot oder PDF. Kommt keine Bestätigung, fragen Sie schriftlich nach.
  4. Widerrufen Sie Lastschriften erst, wenn der Vertrag tatsächlich beendet ist, sonst drohen Mahngebühren.
  5. Lässt der Anbieter Sie nicht aus dem Vertrag oder schickt er Mahnungen, lassen Sie die Kündigung prüfen. Mit einer Rechtsschutzversicherung, die Vertragsrecht umfasst, kümmern wir uns gemeinsam mit Ihnen um die Deckungszusage.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.

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