Anna KuschnirRechtsanwältin · Hanau
Verkehrsrecht

Unfall ohne Schuld: Das muss die gegnerische Versicherung zahlen

Jemand ist Ihnen ins Auto gefahren? Welche Kosten die Versicherung des Unfallgegners übernehmen muss – von Reparatur und Gutachter bis Nutzungsausfall und Schmerzensgeld – und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Rechtsanwältin Anna Kuschnir Veröffentlicht am Fachlich geprüft am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist der Unfallgegner allein schuld, muss seine Haftpflichtversicherung Ihren gesamten Schaden ersetzen. Sie können sich direkt an sie wenden (§ 115 VVG).
  • Dazu gehören Reparatur, Gutachter, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Abschleppkosten und eine Kostenpauschale – bei Verletzungen auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall.
  • Gutachter und Werkstatt wählen Sie selbst. Sie müssen nicht die Partner der gegnerischen Versicherung nehmen.
  • Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung in der Regel auch Ihre Anwaltskosten tragen.
  • Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldeingeständnis und nehmen Sie kein schnelles Abfindungsangebot an, ohne es prüfen zu lassen.

Es kracht, und es war nicht Ihre Schuld: Der andere hat die Vorfahrt missachtet, ist aufgefahren oder hat beim Ausparken nicht aufgepasst. Neben dem Schreck kommen jetzt Fragen: Wer zahlt was? Darf ich selbst einen Gutachter beauftragen? Und bekomme ich einen Ersatzwagen? Die gute Nachricht: Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat weitreichende Ansprüche – oft mehr, als die Versicherung von sich aus anbietet.

Wer zahlt?

Zahlen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei ihr geltend machen (§ 115 VVG). Kennen Sie nur das Kennzeichen, können Sie die Versicherung über den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden.

Ihre eigene Versicherung brauchen Sie in diesem Fall nicht – informieren sollten Sie sie trotzdem zeitnah über den Unfall, weil die meisten Verträge das verlangen.

Diese Kosten muss die Versicherung ersetzen

Grundsatz: Sie sind so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert (§ 249 BGB). Dazu gehören insbesondere:

  • Reparaturkosten – entweder nach Rechnung der Werkstatt oder auf Grundlage des Gutachtens, auch wenn Sie nicht oder selbst reparieren lassen (dann ohne Mehrwertsteuer).
  • Totalschaden: Lohnt die Reparatur nicht, erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Autos.
  • Gutachterkosten: Bei größeren Schäden dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Bei kleinen Schäden – die Gerichte sehen die Grenze meist bei etwa 700 bis 1.000 Euro – reicht oft ein Kostenvoranschlag.
  • Wertminderung: Ein Unfallwagen ist beim Verkauf weniger wert. Dieser „merkantile Minderwert“ wird im Gutachten berechnet und ist ebenfalls zu ersetzen.
  • Mietwagen oder Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung steht Ihnen ein Mietwagen in vergleichbarer Klasse zu. Verzichten Sie darauf, erhalten Sie stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag.
  • Abschlepp- und Standkosten.
  • Kostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrten – die Gerichte erkennen meist 25 bis 30 Euro an, ohne dass Sie Belege brauchen.
  • Bei Verletzungen: Behandlungskosten, Schmerzensgeld (§ 253 BGB), Verdienstausfall und unter Umständen ein Haushaltsführungsschaden.
  • Anwaltskosten: Bei einem unverschuldeten Unfall gehören auch die Kosten eines Anwalts zum Schaden – die gegnerische Versicherung muss sie in der Regel übernehmen.

Vorsicht vor dem „Rundum-Service“ der Versicherung

Oft meldet sich die gegnerische Versicherung schnell und bietet an, „alles zu regeln“: mit einer Partnerwerkstatt, einem eigenen Gutachter oder einer schnellen Einmalzahlung. Das klingt bequem – ist aber nicht immer in Ihrem Interesse. Der Gutachter der Versicherung wird von ihr bezahlt, und eine schnelle Abfindung deckt nicht selten nur einen Teil Ihrer Ansprüche ab.

Sie dürfen Werkstatt und Gutachter selbst wählen. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor Sie wissen, was Ihnen insgesamt zusteht – sonst sind spätere Forderungen, etwa wegen Spätfolgen einer Verletzung, ausgeschlossen.

Und wenn ich doch eine Mitschuld habe?

Nicht immer ist die Schuld eindeutig verteilt. Schon die sogenannte Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs kann dazu führen, dass Sie einen Teil Ihres Schadens selbst tragen müssen – etwa bei einem Unfall, bei dem beide Seiten nicht ganz aufgepasst haben. Dann wird eine Haftungsquote gebildet, zum Beispiel 70 zu 30. Gerade in solchen Fällen lohnt es sich, die Schuldfrage prüfen zu lassen, bevor Sie einer Quote zustimmen. Ein Teil der Kosten kann dann unter Umständen über Ihre eigene Kaskoversicherung abgedeckt werden.

So gehen Sie vor

  1. Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie bei Verletzten oder Streit über den Hergang die Polizei.
  2. Dokumentieren Sie alles: Fotos von beiden Fahrzeugen, der Unfallstelle und den Kennzeichen, dazu Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners sowie Zeugen.
  3. Unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis – weder am Unfallort noch später.
  4. Gehen Sie bei Schmerzen zum Arzt, auch wenn sie erst später auftreten. Für Schmerzensgeld brauchen Sie ärztliche Nachweise.
  5. Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter und eine Werkstatt Ihrer Wahl.
  6. Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich geltend machen. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Anwaltskosten – für Sie entsteht dann kein Kostenrisiko.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.

Weitere Artikel