Anna KuschnirRechtsanwältin · Hanau
Unternehmensgründung

Selbstständig machen mit Aufenthaltstitel: Was erlaubt ist und was Sie brauchen

Darf ich mit meinem Aufenthaltstitel ein Gewerbe anmelden? Wann die Selbstständigkeit schon erlaubt ist, wann Sie eine Erlaubnis brauchen und was für eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit gilt.

Rechtsanwältin Anna Kuschnir Veröffentlicht am Fachlich geprüft am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob Sie sich selbstständig machen dürfen, steht in Ihrem Aufenthaltstitel. Jeder Titel muss angeben, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 AufenthG).
  • Mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU dürfen Sie ohne Weiteres selbstständig arbeiten.
  • Erlaubt Ihr Titel nur eine Beschäftigung, brauchen Sie für die Selbstständigkeit vorher die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
  • Wer gezielt zur Gründung nach Deutschland kommt, braucht eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG). Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis möglich sein – nicht aber bei freien Berufen.
  • Wer ohne Erlaubnis selbstständig arbeitet, riskiert ein Bußgeld und Probleme mit seinem Aufenthaltsrecht.

Ein eigenes Geschäft, ein Online-Shop, ein Kosmetikstudio oder eine Tätigkeit als Übersetzerin: Viele Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit möchten sich in Deutschland selbstständig machen. Bevor Sie ein Gewerbe anmelden, sollten Sie eine Frage klären: Erlaubt Ihr Aufenthaltstitel die Selbstständigkeit?

Für Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz gilt dieser Artikel nicht. Sie dürfen sich ohne besondere Erlaubnis selbstständig machen.

Was steht in meinem Aufenthaltstitel?

Seit 2020 gilt der Grundsatz: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf arbeiten – angestellt oder selbstständig –, sofern ein Gesetz das nicht verbietet oder einschränkt (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt (§ 4a Abs. 3 AufenthG). Diese Angabe finden Sie auf der Karte selbst oder im Zusatzblatt.

Typische Formulierungen sind zum Beispiel:

  • „Erwerbstätigkeit gestattet“ – Sie dürfen angestellt arbeiten und sich selbstständig machen.
  • „Beschäftigung gestattet“ oder eine Beschäftigung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber – Sie dürfen angestellt arbeiten, aber nicht selbstständig. Für die Selbstständigkeit brauchen Sie vorher die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
  • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ – Sie dürfen weder angestellt noch selbstständig arbeiten, solange die Behörde es nicht erlaubt.

Mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU dürfen Sie uneingeschränkt selbstständig tätig sein.

Ich habe bereits einen Titel für einen anderen Zweck

Haben Sie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, als Fachkraft oder mit Blauer Karte EU, und erlaubt Ihr Titel die Selbstständigkeit nicht, kann die Ausländerbehörde sie Ihnen zusätzlich erlauben. Ihr bisheriger Aufenthaltszweck bleibt dabei bestehen (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Voraussetzung ist, dass Sie andere nötige Genehmigungen haben oder in Aussicht gestellt bekommen, etwa eine Berufszulassung.

Stellen Sie den Antrag vor der Gewerbeanmeldung. Wer ohne Erlaubnis selbstständig tätig wird, riskiert ein Bußgeld und Nachteile bei der nächsten Verlängerung seines Titels.

Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

Wer gezielt nach Deutschland kommt oder seinen Aufenthalt auf die Selbstständigkeit stützen will, braucht eine eigene Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit. Sie kann erteilt werden, wenn (§ 21 Abs. 1 AufenthG):

  1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung gesichert ist – durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Die Behörde prüft dabei insbesondere, wie tragfähig die Geschäftsidee ist, welche unternehmerische Erfahrung Sie haben, wie viel Kapital Sie einsetzen und ob Arbeits- oder Ausbildungsplätze entstehen. Dazu holt sie Stellungnahmen ein, etwa von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Ein durchdachter Businessplan ist deshalb das Herzstück des Antrags.

Weitere Regeln, die Sie kennen sollten:

  • Wer älter als 45 Jahre ist, soll die Erlaubnis nur erhalten, wenn er eine angemessene Altersversorgung nachweist (§ 21 Abs. 3 AufenthG).
  • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen sowie Forschende erhalten die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen, wenn die Tätigkeit mit ihrem Studium oder ihrer Forschung zusammenhängt (§ 21 Abs. 2a AufenthG).
  • Für freie Berufe wie Ärztin, Architekt oder Übersetzerin gelten Erleichterungen. Eine nötige Berufszulassung muss aber vorliegen oder zugesagt sein (§ 21 Abs. 5 AufenthG).
  • Die Erlaubnis wird zunächst für höchstens drei Jahre erteilt. Ist das Unternehmen danach erfolgreich und sichert es Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie, kann Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 21 Abs. 4 AufenthG). Das gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis für freie Berufe (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Für sie gelten die allgemeinen Regeln für die Niederlassungserlaubnis, in der Regel nach fünf Jahren.

So gehen Sie vor

  1. Schauen Sie in Ihren Aufenthaltstitel und das Zusatzblatt: Was steht zur Erwerbstätigkeit?
  2. Ist die Selbstständigkeit nicht erlaubt, beantragen Sie die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde, bevor Sie beginnen.
  3. Erstellen Sie einen Businessplan mit Finanzierung und Umsatzerwartung – er wird bei fast jedem Antrag verlangt.
  4. Melden Sie erst dann Ihr Gewerbe an bzw. melden Sie eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt an.
  5. Klären Sie steuerliche Fragen mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
  6. Lassen Sie sich beraten, wenn Ihr Titel bald verlängert werden muss oder die Behörde Unterlagen nachfordert. Gerade bei der Verbindung von Aufenthaltsrecht und Gründung lohnt sich eine Prüfung im Voraus.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation sprechen Sie uns gern an.

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